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12 A 29/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-22, 12 A 29/21
12 A 29/21Verwaltungsgericht22.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-22
Aktenzeichen: 12 A 29/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.12A29.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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