Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-21, 20 D 299/20.AK

20 D 299/20.AKVerwaltungsgericht21.09.2022

Regest

1. 7 Abs. 1 Satz 1 BADV, wonach die Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten stets durch den Flugplatzbetreiber vorzunehmen ist, ist mit Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG vereinbar. 2. Gleiches gilt für die maßgebliche Festlegung der Auswahlkriterien und weiteren Bewerbungsvorgaben durch den Flugplatzbetreiber oder dessen maßgeblicher Mitwirkung daran, auch wenn dieser selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste an dem Flugplatz erbringt. 3. In Verfahren zur Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung steht es der zuständigen Stelle im Rahmen ihres durch die gebotene Transparenz, Sachgerechtigkeit, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit begrenzten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien frei, hinsichtlich der Erstellung einer zum Nachweis eines wirtschaftlichen und verlässlichen Abfertigungsbetriebes geforderten Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation wie auch hinsichtlich der Erstellung nachvollziehbarer und plausibler Konzepte zum Personaleinsatz, zum Geräteeinsatz und zur Organisation von einem weitergehenden und detaillierteren Kriterienkatalog abzusehen und die Erarbeitung der diesbezüglich erforderlichen Kalkulationen in bestimmtem Maße den Bewerbern zu überlassen (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -). 4. Die Vorgabe für die Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, eine auf ein Jahr bezogene Mustermengen- und Musterkostenkalkulation auf der Grundlage einer typischen Beispielswoche des Vorjahres zu erstellen, genügt insbesondere den Anforderungen der Sachgerechtigkeit, Objektivität und Nichtdiskriminierung eines solchen Auswahlverfahrens. 5. Gleiches gilt für die entsprechende Vorgabe eines hundertprozentigen Marktanteils des Dienstleisters, auch wenn tatsächlich zwei Dienstleister Bodenabfertigungsdienste am Flugplatz erbringen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 D 299/20.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-21

Aktenzeichen: 20 D 299/20.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0921.20D299.20AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: AEUV Art. 267; Richtlinie 96/67/EG Art. 11; BADV § 7

Leitsätze

    1. 7 Abs. 1 Satz 1 BADV, wonach die Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten stets durch den Flugplatzbetreiber vorzunehmen ist, ist mit Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG vereinbar.
    1. Gleiches gilt für die maßgebliche Festlegung der Auswahlkriterien und weiteren Bewerbungsvorgaben durch den Flugplatzbetreiber oder dessen maßgeblicher Mitwirkung daran, auch wenn dieser selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste an dem Flugplatz erbringt.
    1. In Verfahren zur Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung steht es der zuständigen Stelle im Rahmen ihres durch die gebotene Transparenz, Sachgerechtigkeit, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit begrenzten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien frei, hinsichtlich der Erstellung einer zum Nachweis eines wirtschaftlichen und verlässlichen Abfertigungsbetriebes geforderten Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation wie auch hinsichtlich der Erstellung nachvollziehbarer und plausibler Konzepte zum Personaleinsatz, zum Geräteeinsatz und zur Organisation von einem weitergehenden und detaillierteren Kriterienkatalog abzusehen und die Erarbeitung der diesbezüglich erforderlichen Kalkulationen in bestimmtem Maße den Bewerbern zu überlassen (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -).
    1. Die Vorgabe für die Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, eine auf ein Jahr bezogene Mustermengen- und Musterkostenkalkulation auf der Grundlage einer typischen Beispielswoche des Vorjahres zu erstellen, genügt insbesondere den Anforderungen der Sachgerechtigkeit, Objektivität und Nichtdiskriminierung eines solchen Auswahlverfahrens.
    1. Gleiches gilt für die entsprechende Vorgabe eines hundertprozentigen Marktanteils des Dienstleisters, auch wenn tatsächlich zwei Dienstleister Bodenabfertigungsdienste am Flugplatz erbringen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.