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11 A 200/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-19, 11 A 200/20.A
11 A 200/20.AVerwaltungsgericht19.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-19
Aktenzeichen: 11 A 200/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0919.11A200.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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