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4 E 388/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-15, 4 E 388/22
4 E 388/22Verwaltungsgericht15.09.2022
Wendet sich eine Gewerkschaft in demselben Verfahren gegen mehrere verkaufsoffene Sonntage, so ist jeder in Streit stehende verkaufsoffene Sonntag gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro zu bemessen. Die sich hierbei ergebenden Werte werden zusammengerechnet. Unerheblich ist, ob die umstrittenen Freigaberegelungen in derselben Verordnung geregelt sind.
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 4 E 388/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0915.4E388.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: LÖG NRW § 6; GKG § 39; GKG § 52
Wendet sich eine Gewerkschaft in demselben Verfahren gegen mehrere verkaufsoffene Sonntage, so ist jeder in Streit stehende verkaufsoffene Sonntag gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 Euro zu bemessen. Die sich hierbei ergebenden Werte werden zusammengerechnet. Unerheblich ist, ob die umstrittenen Freigaberegelungen in derselben Verordnung geregelt sind.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4.5.2022 geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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