Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-14, 15 A 2834/17

15 A 2834/17Verwaltungsgericht14.09.2022

Regest

1. Gehört zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Straßen nach der Erschließungsbeitragssatzung, dass die Kommune Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen sein muss, ist diese Regelung im Allgemeinen so zu verstehen, dass die Gemeinde entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen sein muss. Das Erfordernis der Eintragung der Gemeinde für den Abschluss des Grunderwerbs soll sicherstellen, dass auch die damit verbundenen Kosten zum abrechenbaren Erschließungsaufwand gehören (ständige Rechtsprechung). 2. Fallen Kosten für eine Grundbucheintragung nicht an, weil die entsprechenden Parzellen nach § 3 Abs. 2 GBO von der Buchungspflicht befreit sind und auch kein Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblatts gestellt wird, entsteht die Beitragspflicht mit der Eintragung der Änderungen im Liegenschaftskataster und dem Eingang des für die Vermessung und Flurstücksbildung erteilten Gebührenbescheides. 2. Maßgeblich für die Wahrung der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-AG NRW ist, dass der Erschließungsbeitragsbescheid vor Ablauf des 20. Jahres nach Eintritt der Vorteilslage erlassen worden ist. In dieser Auslegung verstößt die Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht. 3. Die 25-Jahres-Frist des § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW findet nur auf solche Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erlassen worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 2834/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-14

Aktenzeichen: 15 A 2834/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0914.15A2834.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BauGB §§ 127 ff.; BauGB-AG NRW § 3; GBO § 3

Leitsätze

    1. Gehört zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Straßen nach der Erschließungsbeitragssatzung, dass die Kommune Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen sein muss, ist diese Regelung im Allgemeinen so zu verstehen, dass die Gemeinde entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen sein muss. Das Erfordernis der Eintragung der Gemeinde für den Abschluss des Grunderwerbs soll sicherstellen, dass auch die damit verbundenen Kosten zum abrechenbaren Erschließungsaufwand gehören (ständige Rechtsprechung).
    1. Fallen Kosten für eine Grundbucheintragung nicht an, weil die entsprechenden Parzellen nach § 3 Abs. 2 GBO von der Buchungspflicht befreit sind und auch kein Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblatts gestellt wird, entsteht die Beitragspflicht mit der Eintragung der Änderungen im Liegenschaftskataster und dem Eingang des für die Vermessung und Flurstücksbildung erteilten Gebührenbescheides.
    1. Maßgeblich für die Wahrung der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB-AG NRW ist, dass der Erschließungsbeitragsbescheid vor Ablauf des 20. Jahres nach Eintritt der Vorteilslage erlassen worden ist. In dieser Auslegung verstößt die Vorschrift nicht gegen Verfassungsrecht.
    1. Die 25-Jahres-Frist des § 3 Abs. 4 BauGB-AG NRW findet nur auf solche Erschließungsbeitragsbescheide Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erlassen worden sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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