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12 A 1263/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-12, 12 A 1263/20
12 A 1263/20Verwaltungsgericht12.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-12
Aktenzeichen: 12 A 1263/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.12A1263.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Das Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die (bisher) unbekannten Erben der verstorbenen Klägerin als Gesamtschuldner.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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