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11 A 405/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-12, 11 A 405/21
11 A 405/21Verwaltungsgericht12.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-12
Aktenzeichen: 11 A 405/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.11A405.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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