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19 A 1513/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-09, 19 A 1513/22.A
19 A 1513/22.AVerwaltungsgericht09.09.2022
Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen.
Entscheidungsdatum: 2022-09-09
Aktenzeichen: 19 A 1513/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0909.19A1513.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 26 Abs. 1; AsylG § 26 Abs. 5
Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen.
Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. in N. beigeordnet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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