Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-09, 19 A 1513/22.A

19 A 1513/22.AVerwaltungsgericht09.09.2022

Regest

Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1513/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-09

Aktenzeichen: 19 A 1513/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0909.19A1513.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsylG § 26 Abs. 1; AsylG § 26 Abs. 5

Leitsätze

Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten eines international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG voraussetzt, dass die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortführen oder wiederaufnehmen.

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. in N. beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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