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4 A 1362/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-08, 4 A 1362/21
4 A 1362/21Verwaltungsgericht08.09.2022
1. Ein Messgerät im Sinne des Mess- und Eichrechts ist ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit zusätzlichen Einrichtungen dazu bestimmt ist, unter anderem zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die Durchführung von Messungen verwendet zu werden. 2. Eine nichtselbsttätige Waage kann den gerätespezifischen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU auch dann genügen, wenn beim Inverkehrbringen der Waage sichergestellt ist, dass Anforderungen, die erst bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr für die gesamte Nutzungsdauer relevant sind, ab der Inbetriebnahme erfüllt werden. 3. Bei der Frage, wann welche Anforderungen tatsächlich erfüllt sein müssen, differenziert die Richtlinie zeitlich zwischen den Herstellerpflichten bei Inverkehrbringen, d. h. der erstmaligen Bereitstellung eines Geräts in Gestalt seiner ersten Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (vgl. Art. 2 Nr. 3 und 4 RL 2014/31/EU), und den ab einer möglichen Inbetriebnahme von Waagen zu erfüllenden wesentlichen Anforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 RL 2014/31/EU). 4. Die in der Richtlinie angelegte zeitliche Differenzierung ermöglicht den Herstellern das Inverkehrbringen von und damit den Handel mit Waagen, welche allein zwar nicht verwendet werden können, bei denen aber aufgrund ihrer technischen Eigenschaften, des von dem Hersteller bestimmten Verwendungszwecks und prozeduraler Absicherungen durch das Konformitätsbewertungsverfahren schon bei Inverkehrbringen gewährleistet ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die gerätespezifischen Anforderungen erfüllt sein werden. 5. Ein Hersteller, der ein Gerät als vollständige Waage vertreiben will, das alle Anforderungen an eine Waage erfüllt, aber über keine eigene digitale Hauptanzeigeeinrichtung verfügt, muss „bei Entwurf und Herstellung“ gewährleisten, dass sein Gerät nur mit einem geeigneten Display in Betrieb genommen werden kann und die Vereinbarkeit mit den wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an die Anzeige des Wägeergebnisses ab Inbetriebnahme und damit bei Verwendung des Geräts für Messungen im geschäftlichen Verkehr sichergestellt ist. 6. Ist zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne von § 6 Abs. 2 MessEG erfüllt, eine Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden und liegt eine Konformitätserklärung vor, so ist eine marktaufsichtsrechtliche Maßnahme nur bei einem begründeten Verdacht zulässig, dass ungeachtet des Ergebnisses des Konformitätsbewertungsverfahrens die wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen nicht erfüllt sind oder gegen Kennzeichnungspflichten verstoßen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2022-09-08
Aktenzeichen: 4 A 1362/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0908.4A1362.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: EichZustVO § 1, MessEG § 2 Nr. 7, MessEG § 6 Abs. 1, MessEG § 6 Abs. 2, MessEG § 6 Abs. 3, MessEG § 6 Abs. 4; MessEG § 23 Abs. 1 Satz 1, MessEG § 31 Abs. 1 Satz 2, MessEG § 48 Abs. 1 Satz 1, MessEG § 50 Abs. 2, MessEV § 8 Abs. 1 Nr. 11, MessEV § 8 Abs. 2, MessEV § 9 Abs; MessEV § 11 Abs. 1 Nr. 1, MessEV § 14 Abs. 1, RL 2014/31/EU Anhang I, RL 2014/31/EU Anhang II, RL 2014/31/EU Anhang IV, RL 2014/31/EU Art. 2 Nr. 1, RL 2014/31/E
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.4.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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