Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-08, 4 A 1278/21

4 A 1278/21Verwaltungsgericht08.09.2022

Regest

1. Nach der hier gebotenen Auslegung der für nichtselbsttätige Waagen maßgeblichen Richtlinie 2014/31/EU kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Anhang III Nr. 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/31/EU erfüllen, weshalb ein Display eine geeignete Einrichtung zum Anbringen der messtechnischen Kennwerte darstellen kann. 2. Die Richtlinie 2014/31/EU lässt die Wiedergabe der erforderlichen Angaben zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert in einem elektronischen Display weder ausdrücklich zu noch verbietet sie diese. 3. Die wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an eine digitale Anzeige ergeben sich, weil es sich um eine bauartbedingte technische Lösung handelt, aus Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU. 4. Damit eine digitale Anzeige dauerhaft bzw. unauslöschlich und damit für die Aufschrift bzw. Beschriftung „geeignet“ ist, hat der Hersteller bei Entwurf und Her-stellung des Geräts zu gewährleisten, dass die für die Anzeige der mess-technischen Werte verantwortliche Software entsprechend den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU vor unbeabsichtigtem Missbrauch geschützt und eine Veränderung der angezeigten messtechnischen Werte verhindert wird. 5. Die ausschließlich digitale Anzeige der messtechnischen Werte zu Min, Max und e war als technisch annehmbare Lösung von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) schon lange vor Erlass der Richtlinie 2014/31/EU anerkannt. Mit der OIML-Empfehlung R 76-1, Edition 2006, ist ein internationaler Standard zu den metrologischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen erarbeitet worden, welcher von dem Richtliniengeber schon mit Blick auf seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Abbau von Handelshindernissen bei der Rechtsetzung in seinen wesentlichen Teilen zu Grunde zu legen war. 6. Ein weites Begriffsverständnis unter Berücksichtigung internationaler Standards entspricht dem Bestreben des Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen zu beschränken, welche nichtselbsttätige Waagen betreffen, die zu bestimmten Verwendungszwecken benutzt werden. 7. Eine ausschließlich digitale Anzeige der streitgegenständlichen messtechnischen Werte begegnet mit Blick auf eine effektive Kontrolle durch die Marktaufsichtsbehörde keinen Bedenken. Weder in der Richtlinie noch in der auch für Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU geltenden Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten finden sich irgendwelche Hinweise darauf, diese Aufschriften sollten deshalb in besonderer Weise ausgestaltet sein, um die Ausübung der Marktaufsicht zu erleichtern. 8. Werden die messtechnischen Werte zu Max, Min und e bei Betrieb im Display der Waage angezeigt, erstreckt sich der Nachweis des Konformitätsbewertungsverfahrens bauartbedingt ebenso darauf, ob hierauf bezogen die gerätespezifischen wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU, auf die sich auch die Konformitätsvermutung nach Art. 12 der Richtlinie 2014/31/EU (§ 7 Abs. 1 MessEG) bei Übereinstimmung mit den Vorgaben der DIN EN 45501:2015 bezieht, erfüllt sind. 9. Aus der EU-Baumusterprüfbescheinigung muss sich die Übereinstimmung mit den insoweit für die digitale Anzeige messtechnischer Werte geltenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1278/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-08

Aktenzeichen: 4 A 1278/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0908.4A1278.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: MessEG § 50 Abs. 2, MessEG § 50 Abs. 1, MessEG § 3 Nr. 13, MessEG § 6 Abs. 1,; MessEG § 6 Abs. 5, MessEV § 8 Abs. 1 Nr. 11, MessEV § 13 Abs. 1, MessEV § 15 Abs. 3,; RL 2014/31/EU Art. 6 Abs. 5 UA 2, RL 2014/31/EU Anhang III, RL 2014/31/EU Anhang I, VO (EU) 1025/2012

Leitsätze

    1. Nach der hier gebotenen Auslegung der für nichtselbsttätige Waagen maßgeblichen Richtlinie 2014/31/EU kann auch die ausschließlich digitale Anzeige zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert im Display für die Gewichtsanzeige die Anforderungen der guten Sichtbarkeit, Leserlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Anhang III Nr. 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/31/EU erfüllen, weshalb ein Display eine geeignete Einrichtung zum Anbringen der messtechnischen Kennwerte darstellen kann.
    1. Die Richtlinie 2014/31/EU lässt die Wiedergabe der erforderlichen Angaben zur Höchstlast, Mindestlast und zum Eichwert in einem elektronischen Display weder ausdrücklich zu noch verbietet sie diese.
    1. Die wesentlichen gerätespezifischen Anforderungen an eine digitale Anzeige ergeben sich, weil es sich um eine bauartbedingte technische Lösung handelt, aus Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU.
    1. Damit eine digitale Anzeige dauerhaft bzw. unauslöschlich und damit für die Aufschrift bzw. Beschriftung „geeignet“ ist, hat der Hersteller bei Entwurf und Her-stellung des Geräts zu gewährleisten, dass die für die Anzeige der mess-technischen Werte verantwortliche Software entsprechend den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU vor unbeabsichtigtem Missbrauch geschützt und eine Veränderung der angezeigten messtechnischen Werte verhindert wird.
    1. Die ausschließlich digitale Anzeige der messtechnischen Werte zu Min, Max und e war als technisch annehmbare Lösung von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) schon lange vor Erlass der Richtlinie 2014/31/EU anerkannt. Mit der OIML-Empfehlung R 76-1, Edition 2006, ist ein internationaler Standard zu den metrologischen und technischen Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen erarbeitet worden, welcher von dem Richtliniengeber schon mit Blick auf seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Abbau von Handelshindernissen bei der Rechtsetzung in seinen wesentlichen Teilen zu Grunde zu legen war.
    1. Ein weites Begriffsverständnis unter Berücksichtigung internationaler Standards entspricht dem Bestreben des Richtliniengebers, sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen zu beschränken, welche nichtselbsttätige Waagen betreffen, die zu bestimmten Verwendungszwecken benutzt werden.
    1. Eine ausschließlich digitale Anzeige der streitgegenständlichen messtechnischen Werte begegnet mit Blick auf eine effektive Kontrolle durch die Marktaufsichtsbehörde keinen Bedenken. Weder in der Richtlinie noch in der auch für Produkte im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU geltenden Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten finden sich irgendwelche Hinweise darauf, diese Aufschriften sollten deshalb in besonderer Weise ausgestaltet sein, um die Ausübung der Marktaufsicht zu erleichtern.
    1. Werden die messtechnischen Werte zu Max, Min und e bei Betrieb im Display der Waage angezeigt, erstreckt sich der Nachweis des Konformitätsbewertungsverfahrens bauartbedingt ebenso darauf, ob hierauf bezogen die gerätespezifischen wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/31/EU, auf die sich auch die Konformitätsvermutung nach Art. 12 der Richtlinie 2014/31/EU (§ 7 Abs. 1 MessEG) bei Übereinstimmung mit den Vorgaben der DIN EN 45501:2015 bezieht, erfüllt sind.
    1. Aus der EU-Baumusterprüfbescheinigung muss sich die Übereinstimmung mit den insoweit für die digitale Anzeige messtechnischer Werte geltenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie ergeben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.4.2021 geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29.4.2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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