Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-06, 6 E 640/22

6 E 640/22Verwaltungsgericht06.09.2022

Regest

Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig. Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 640/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-06

Aktenzeichen: 6 E 640/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0906.6E640.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 68; GKG § 66

Leitsätze

Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig.

Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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