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6 E 640/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-09-06, 6 E 640/22
6 E 640/22Verwaltungsgericht06.09.2022
Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig. Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Entscheidungsdatum: 2022-09-06
Aktenzeichen: 6 E 640/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0906.6E640.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 68; GKG § 66
Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten selbst ist regelmäßig unzulässig.
Für die Erhebung einer Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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