Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-29, 19 A 1540/22.A

19 A 1540/22.AVerwaltungsgericht29.08.2022

Regest

Hat das Verwaltungsgericht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse einzelfallbezogen verneint, ist die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage in der Regel entscheidungsunerheblich, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt vor ihrem Erlass zur Prüfung solcher Hindernisse verpflichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1540/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-29

Aktenzeichen: 19 A 1540/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0829.19A1540.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Hat das Verwaltungsgericht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse einzelfallbezogen verneint, ist die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage in der Regel entscheidungsunerheblich, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt vor ihrem Erlass zur Prüfung solcher Hindernisse verpflichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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