projekte
19 A 1540/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-29, 19 A 1540/22.A
19 A 1540/22.AVerwaltungsgericht29.08.2022
Hat das Verwaltungsgericht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse einzelfallbezogen verneint, ist die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage in der Regel entscheidungsunerheblich, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt vor ihrem Erlass zur Prüfung solcher Hindernisse verpflichtet ist.
Entscheidungsdatum: 2022-08-29
Aktenzeichen: 19 A 1540/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0829.19A1540.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Hat das Verwaltungsgericht inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse einzelfallbezogen verneint, ist die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage in der Regel entscheidungsunerheblich, ob die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und das Bundesamt vor ihrem Erlass zur Prüfung solcher Hindernisse verpflichtet ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.