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14 A 3716/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-23, 14 A 3716/18.A
14 A 3716/18.AVerwaltungsgericht23.08.2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-23
Aktenzeichen: 14 A 3716/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0823.14A3716.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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