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8 B 661/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-18, 8 B 661/22
8 B 661/22Verwaltungsgericht18.08.2022
1. Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird. 2. Auch bei der Umsetzung eines Lärmaktionsplans kommt als Rechtsgrundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen nur § 45 StVO in Betracht. 3. Der Erlass einer auf § 45 StVO gestützten verkehrsrechtlichen Anordnung steht grundsätzlich auch dann im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und kann eine den rechtlichen Anforderungen genügende Begründung erfordern, wenn die Maßnahme als solche bereits in einem Lärmaktionsplan vorgesehen ist. Ob und inwieweit bei der Umsetzung eines Lärmaktionsplans in Einzelfällen die Pflicht der Behörde zur Ermessensausübung entfällt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
Entscheidungsdatum: 2022-08-18
Aktenzeichen: 8 B 661/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0818.8B661.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 114 Satz 2; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BImSchG § 40; BImSchG § 47d Abs. 6; BImSchG § 47 Abs. 6 Satz 1; VwVfG NRW § 39; VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 2
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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