Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-17, 19 A 907/22.A

19 A 907/22.AVerwaltungsgericht17.08.2022

Regest

1. In der unterbliebenen Verkündung eines Urteils in öffentlicher Sitzung liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO. 2. Die Zustellung eines Urteils nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 907/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-17

Aktenzeichen: 19 A 907/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0817.19A907.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. In der unterbliebenen Verkündung eines Urteils in öffentlicher Sitzung liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO.
    1. Die Zustellung eines Urteils nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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