Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-15, 8 E 561/22

8 E 561/22Verwaltungsgericht15.08.2022

Regest

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen ist regelmäßig die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 E 561/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-15

Aktenzeichen: 8 E 561/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.8E561.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: GKG § 40; GKG § 52; GKG § 53; GKG § 66; GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2; StVZO § 31a

Leitsätze

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen ist regelmäßig die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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