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1 A 1693/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-15, 1 A 1693/19
1 A 1693/19Verwaltungsgericht15.08.2022
Die Rücknahme bestandskräftiger, rechtswidriger Bescheide steht im Ermessen der Erlassbehörde (Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein gebundener Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2022-08-15
Aktenzeichen: 1 A 1693/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.1A1693.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwVfG §51 Abs.5; VwVfG §48 Abs.1 S.1; BBesG §54 Abs.1 S.1; BGB §199 Abs.1 Nr.2; BGB §199 Abs.4; BGB §204 Abs.1 Nr.12
Die Rücknahme bestandskräftiger, rechtswidriger Bescheide steht im Ermessen der Erlassbehörde (Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein gebundener Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (hier verneint).
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Bewilligung weiteren Mietzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 70 vom Hundert und der Kläger zu 30 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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