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19 A 1439/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-15, 19 A 1439/20
19 A 1439/20Verwaltungsgericht15.08.2022
Die Anerkennungsregelung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG über die innerstaatliche Wirksamkeit der Staatsangehörigkeitserwerbe auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) ist mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinn des Art. 25 GG vereinbar (gegen VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 ‑ 11 K 4247/07 ‑, juris, Rn. 41).
Entscheidungsdatum: 2022-08-15
Aktenzeichen: 19 A 1439/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.19A1439.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19.Senat
Normen: StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3; 1. StAngRegG § 1 Abs. 1 Buchst. f; BVFG a. F. § 6; ZPO § 239 Abs. 1
Die Anerkennungsregelung in § 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG über die innerstaatliche Wirksamkeit der Staatsangehörigkeitserwerbe auf der Grundlage der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) ist mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinn des Art. 25 GG vereinbar (gegen VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 ‑ 11 K 4247/07 ‑, juris, Rn. 41).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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