Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-12, 4 B 888/22.NE

4 B 888/22.NEVerwaltungsgericht12.08.2022

Regest

1. Auch wenn der die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen rechtfertigende Sachgrund aus dem Normtext einer Freigabeverordnung selbst nicht hervorgeht, kann sich im Wege der Auslegung ergeben, dass eine solche Öffnung nur bei Stattfinden einer anlassgebenden Veranstaltung erlaubt ist. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann im Einzelfall schon dann nicht dringend geboten sein, wenn die antragstellende Gewerkschaft nach Wegfall einer Anlassveranstaltung nicht abgeklärt hat, ob tatsächlich weiterhin eine Geschäftsöffnung geplant ist und außergerichtlich nicht zu klärende unterschiedliche Auffassungen über die Fortgeltung einer nunmehr ins Leere gehenden Freigaberegelung vertreten werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 888/22.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-12

Aktenzeichen: 4 B 888/22.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0812.4B888.22NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 140 GG i. V. m. Art 139 WRV; LÖG NRW § 4 Abs. 1; LÖG NRW § 4 Abs. 2; LÖG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2; LÖG NRW § 6 Abs. 4 Satz 1; VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 47 Abs. 6

Leitsätze

    1. Auch wenn der die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen rechtfertigende Sachgrund aus dem Normtext einer Freigabeverordnung selbst nicht hervorgeht, kann sich im Wege der Auslegung ergeben, dass eine solche Öffnung nur bei Stattfinden einer anlassgebenden Veranstaltung erlaubt ist.
    1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann im Einzelfall schon dann nicht dringend geboten sein, wenn die antragstellende Gewerkschaft nach Wegfall einer Anlassveranstaltung nicht abgeklärt hat, ob tatsächlich weiterhin eine Geschäftsöffnung geplant ist und außergerichtlich nicht zu klärende unterschiedliche Auffassungen über die Fortgeltung einer nunmehr ins Leere gehenden Freigaberegelung vertreten werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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