Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-11, 13 C 7/22 und 13 C 8/22

13 C 7/22 und 13 C 8/22Verwaltungsgericht11.08.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 C 7/22 und 13 C 8/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-11

Aktenzeichen: 13 C 7/22 und 13 C 8/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0811.13C7.22UND13C8.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. Mai 2022 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2021/2022 zuzulassen und die Antragsteller einzuschreiben, sofern sie innerhalb von 10 Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragen und sie die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller jeweils zu 16/17 und die Antragsgegnerin zu 1/17.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.

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