Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-09, 6 E 324/22

6 E 324/22Verwaltungsgericht09.08.2022

Regest

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist maßgeblich, ob der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten unstreitig erledigt werden konnte. Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten sind erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 324/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-09

Aktenzeichen: 6 E 324/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.6E324.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: JustG NRW § 109 Abs. 1; VwGO § 9 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 151; VwGO § 165; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 1002 Satz 1; VV RVG Nr. 7000

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren.

Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr ist maßgeblich, ob der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten unstreitig erledigt werden konnte.

Auslagen für Ablichtungen aus den Gerichts- und Behördenakten sind erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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