Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-08-09, 19 B 861/22

19 B 861/22Verwaltungsgericht09.08.2022

Regest

1. Zur Frage der Reduzierung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse. 2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I darf der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 861/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-09

Aktenzeichen: 19 B 861/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0809.19B861.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 81 Abs. 4 Satz 1; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze

  1. Zur Frage der Reduzierung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse.

  2. Bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I darf der Schulleiter von einer Aufnahme von Jungen und Mädchen in gleicher Anzahl absehen, wenn das Verhältnis der Anmeldezahlen keine paritätische Aufnahme ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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