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15 B 897/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-29, 15 B 897/22
15 B 897/22Verwaltungsgericht29.07.2022
Die Frage, ob § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW (Versammlungsverbot auf Bundesautobahnen) das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG verletzt, ist im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offen zu bewerten.
Entscheidungsdatum: 2022-07-29
Aktenzeichen: 15 B 897/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0729.15B897.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art. 8; VwGO § 123 Abs. 1; VersG NRW § 13 Abs. 1 Satz 3
Die Frage, ob § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW (Versammlungsverbot auf Bundesautobahnen) das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG verletzt, ist im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offen zu bewerten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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