Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-29, 15 B 897/22

15 B 897/22Verwaltungsgericht29.07.2022

Regest

Die Frage, ob § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW (Versammlungsverbot auf Bundesautobahnen) das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG verletzt, ist im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offen zu bewerten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 897/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-29

Aktenzeichen: 15 B 897/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0729.15B897.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GG Art. 8; VwGO § 123 Abs. 1; VersG NRW § 13 Abs. 1 Satz 3

Leitsätze

Die Frage, ob § 13 Abs. 1 Satz 3 VersG NRW (Versammlungsverbot auf Bundesautobahnen) das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG verletzt, ist im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offen zu bewerten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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