Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-27, 19 B 961/21

19 B 961/21Verwaltungsgericht27.07.2022

Regest

Eine unter Verstoß gegen § 21 Abs. 7 JuSchG unterbliebene Anhörung des Urhebers und des Anbieters zur beabsichtigten Indizierung eines jugendgefährdenden Telemediums ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, wenn die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren entscheidet, an der Indizierung festzuhalten (wie VG Köln, Urteil vom 2. September 2016 ‑ 19 K 3287/15 ‑, MMR 2016, 851, juris, Rn. 43).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 961/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-27

Aktenzeichen: 19 B 961/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0727.19B961.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: JuSchG § 18 Abs. 1 Satz 1; JuSchG § 21 Abs. 7; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TMG § 7 Abs. 1; TMG § 11 Abs. 2 Nr. 2; DVO-JuSchG § 6; DVO-JuSchG § 5 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Eine unter Verstoß gegen § 21 Abs. 7 JuSchG unterbliebene Anhörung des Urhebers und des Anbieters zur beabsichtigten Indizierung eines jugendgefährdenden Telemediums ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, wenn die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren entscheidet, an der Indizierung festzuhalten (wie VG Köln, Urteil vom 2. September 2016 ‑ 19 K 3287/15 ‑, MMR 2016, 851, juris, Rn. 43).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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