Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-26, 15 A 1144/20

15 A 1144/20Verwaltungsgericht26.07.2022

Regest

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Fehlens (weiterer) vorhandener amtlicher Informationen durch die nach § 4 Abs. 1 IFG NRW informationspflichtige Stelle. 2. Rahmen der Verfolgung des öffentlich-rechtlichen Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW dürfte eine analoge Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1144/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-26

Aktenzeichen: 15 A 1144/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0726.15A1144.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 254; IFG NRW § 4 Abs. 1

Leitsätze

    1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Fehlens (weiterer) vorhandener amtlicher Informationen durch die nach § 4 Abs. 1 IFG NRW informationspflichtige Stelle.
    1. Rahmen der Verfolgung des öffentlich-rechtlichen Informationsanspruchs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW dürfte eine analoge Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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