Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-21, 6 A 2599/20

6 A 2599/20Verwaltungsgericht21.07.2022

Regest

1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Streitverfahren um die hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatstätigkeit auf die Arbeitszeit. 2. Der Anwendungsbereich der Anrechnungsnorm in § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW erfasst auch Beamte, hingegen nicht alle bestehenden Arbeitszeitmodelle, insbesondere nicht den Schicht- bzw. Wechselschichtdienst. 3. Beim Wechselschichtdienst fehlt es am von § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW vorausgesetzten Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit. 4. Ein Beamter kann auch nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW über Dauer und Lage der individuellen Arbeitszeit entscheiden, wenn er diesbezüglich lediglich Wünsche äußern kann, auch wenn der Dienstherr diesen in der Regel entspricht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2599/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: 6 A 2599/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.6A2599.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GO NRW § 44 Abs. 2 Satz 4; LBG NRW § 72 Abs. 3

Leitsätze

    1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Streitverfahren um die hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatstätigkeit auf die Arbeitszeit.
    1. Der Anwendungsbereich der Anrechnungsnorm in § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW erfasst auch Beamte, hingegen nicht alle bestehenden Arbeitszeitmodelle, insbesondere nicht den Schicht- bzw. Wechselschichtdienst.
    1. Beim Wechselschichtdienst fehlt es am von § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW vorausgesetzten Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit.
    1. Ein Beamter kann auch nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW über Dauer und Lage der individuellen Arbeitszeit entscheiden, wenn er diesbezüglich lediglich Wünsche äußern kann, auch wenn der Dienstherr diesen in der Regel entspricht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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