Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-21, 6 A 2092/20

6 A 2092/20Verwaltungsgericht21.07.2022

Regest

1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Streitverfahren um die Zahlung eines im Mahnverfahren gegen einen Dritten titulierten, aber uneinbringlichen Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn. 2. Für die Anwendbarkeit des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW reicht es aus, wenn die rechtskräftige Titulierung des Schmerzensgeldanspruchs nach Inkrafttreten der Regelung erfolgt ist. 3. Die Einstandspflicht des Dienstherrn gemäß § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW entsteht nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Dritten in einem Vollstreckungsbescheid tituliert ist. 4. § 82a Abs. 1 LBG NRW kann auch nicht im Wege der Analogie auf Vollstreckungsbescheide erstreckt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2092/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: 6 A 2092/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0721.6A2092.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 82a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 699; ZPO § 700; LBG NRW § 103 Abs. 1

Leitsätze

    1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Streitverfahren um die Zahlung eines im Mahnverfahren gegen einen Dritten titulierten, aber uneinbringlichen Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn.
    1. Für die Anwendbarkeit des § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW reicht es aus, wenn die rechtskräftige Titulierung des Schmerzensgeldanspruchs nach Inkrafttreten der Regelung erfolgt ist.
    1. Die Einstandspflicht des Dienstherrn gemäß § 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW entsteht nicht, wenn der Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Dritten in einem Vollstreckungsbescheid tituliert ist.
    1. § 82a Abs. 1 LBG NRW kann auch nicht im Wege der Analogie auf Vollstreckungsbescheide erstreckt werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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