Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-18, 1 A 1886/20

1 A 1886/20Verwaltungsgericht18.07.2022

Regest

Im Rahmen der Belastungsgrenzenregelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW (F. 2014; im Folgenden: BVO NRW) nicht berücksichtigungsfähig sind neben den Aufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW auch Medizinprodukte, die nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW zugelassen sind, sowie nicht apothekenpflichtige Arzneimittel. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verpflichtet zu einer (beantragten) nachträglichen Zahlung von Beihilfe (erst) dann, wenn die von ihr erfassten Aufwendungen im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) zuzüglich 0,5 Prozent der Bruttodienstbezüge oder Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres überschritten haben. Die zu ermittelnden Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres sind nicht um solche Beträge zu vermindern, um die das Ruhegehalt wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden ist. Es bleibt offen, ob die für das Kalenderjahr 2014 bestehende Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil sie die möglichen Belastungen nicht einheitlich erfasst. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht, dass eine – unterstellt: gebotene – Gesamtbelastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres für sog. "Chroniker" auf 1 Prozent abgesenkt werden muss. Für eine solche Rechtspflicht des Beihilfegebers spricht namentlich nicht die (nicht tragende) Erwägung im Senatsurteil vom 12. September 2014 –1 A 1602/13 –, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen häufiger geringere Mittel verblieben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1886/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-18

Aktenzeichen: 1 A 1886/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.1A1886.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BVO NRW (F. 2014) §15 Abs.3; BVO NRW (F. 2014) §15 Abs.4; BVO NRW (F. 2014) §15 Abs.5; BVO NRW (F. 2014) §4 Abs.1 Nr.7 S.2 Nr.2; BVO NRW (F. 2014) §4 Abs.1 Nr.7 S.5; GG Art.33 Abs.5

Leitsätze

Im Rahmen der Belastungsgrenzenregelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW (F. 2014; im Folgenden: BVO NRW) nicht berücksichtigungsfähig sind neben den Aufwendungen i. S. v. § 15 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW auch Medizinprodukte, die nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW zugelassen sind, sowie nicht apothekenpflichtige Arzneimittel.

Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW verpflichtet zu einer (beantragten) nachträglichen Zahlung von Beihilfe (erst) dann, wenn die von ihr erfassten Aufwendungen im Kalenderjahr den Betrag von 200 Euro (nicht berücksichtigungsfähiger Eigenbehalt) zuzüglich 0,5 Prozent der Bruttodienstbezüge oder Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres überschritten haben.

Die zu ermittelnden Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres sind nicht um solche Beträge zu vermindern, um die das Ruhegehalt wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt worden ist.

Es bleibt offen, ob die für das Kalenderjahr 2014 bestehende Belastungsgrenzenregelung des § 15 BVO NRW in ihrem Gesamtgefüge deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, weil sie die möglichen Belastungen nicht einheitlich erfasst.

Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich nicht, dass eine – unterstellt: gebotene – Gesamtbelastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttobezüge des Vorjahres für sog. "Chroniker" auf 1 Prozent abgesenkt werden muss. Für eine solche Rechtspflicht des Beihilfegebers spricht namentlich nicht die (nicht tragende) Erwägung im Senatsurteil vom 12. September 2014 –1 A 1602/13 –, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen häufiger geringere Mittel verblieben, etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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