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18 A 699/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-12, 18 A 699/21
18 A 699/21Verwaltungsgericht12.07.2022
1. Die Bescheidung eines Antrags auf Terminaufhebung- bzw. Verlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO muss so früh wie möglich ausdrücklich erfolgen, jedenfalls aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung, sofern dies technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Eine konkludente Ablehnung des Antrags durch „Schweigen des Gerichts“ ist unzulässig. Die Entscheidung ist ferner zumindest kurz zu begründen. 2. Genügt die Bescheidung nicht den genannten Anforderungen, begründet dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler wegen der Versagung rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsdatum: 2022-07-12
Aktenzeichen: 18 A 699/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0712.18A699.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ZPO § 227 Abs. 1
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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