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19 A 2360/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-11, 19 A 2360/21
19 A 2360/21Verwaltungsgericht11.07.2022
Bei der Ausübung seines weiten Einbürgerungsermessens nach § 14 StAG hat das Bundesverwaltungsamt darauf abzustellen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Ausländers stattfindet (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 19 A 2703/10 , juris, Rn. 38).
Entscheidungsdatum: 2022-07-11
Aktenzeichen: 19 A 2360/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0711.19A2360.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 14
Bei der Ausübung seines weiten Einbürgerungsermessens nach § 14 StAG hat das Bundesverwaltungsamt darauf abzustellen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse erwünscht ist, ohne dass eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Ausländers stattfindet (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2012 19 A 2703/10 , juris, Rn. 38).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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