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16 B 413/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-06, 16 B 413/22
16 B 413/22Verwaltungsgericht06.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 16 B 413/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0706.16B413.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16.Senat
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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