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15 A 4113/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-04, 15 A 4113/19
15 A 4113/19Verwaltungsgericht04.07.2022
1. Besondere Rechtsvorschriften in Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Tätigkeit des an einem Flughafen eingerichteten sog. Slot Performance Monitoring Committee (SPMC) entgegenstehen könnten, ergeben sich weder aus der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 noch aus den von der IATA (International Air Transport Association) herausgegebenen „World Airport Slot Guidelines“. 1. Richtet sich ein Informationszugangsantrag auf Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder, ist die informationspflichtige Behörde aufgrund des § 6 Satz 1 Buchst. c IFG NRW gehalten, die betroffenen Stellen nach der Zustimmung zu fragen. Die Einholung einer solchen Äußerung steht nicht im Ermessen der Behörde. Lehnt die Behörde den Zugangsantrag ab, ohne eine erforderliche Zustimmung eingeholt zu haben, kann sie auf eine Klage des Antragstellers hin nur zur Neubescheidung verpflichtet werden. 1. Der Koordinierungsausschuss am Flughafen Düsseldorf ist eine „öffentliche Stelle des Bundes“ im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. c IFG NRW. Das als sein Unterausschuss eingerichtete SPMC ist hingegen nicht als „öffentliche Stelle“ anzusehen. Angaben und Mitteilungen des SPMC sind dem örtlichen Koordinierungsausschuss im Rahmen des § 6 Satz 1 Buchst. c IFG NRW auch nicht zuzurechnen, weil die Einrichtung des SPMC nach Aktenlage nicht auf eine Organisationsentscheidung des Koordinierungsausschusses zurückgeht, sondern vielmehr auf einer vom Verkehrsministerium des Landes erteilten Betriebsgenehmigung beruht, kraft deren die Betreiberin des Flughafens ein SPMC „einzurichten hat“. 1. Die Protokolle der Sitzungen des SPMC sind „Protokolle vertraulicher Beratungen“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Var. 3 IFG NRW. Ausgenommen vom Schutz dieser Vorschrift sind insbesondere Informationen zum Beratungsgegenstand und - nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens (vgl. § 7 Abs. 3 IFG NRW) - die Beratungsergebnisse. 1. Erfordert der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in § 8 Satz 1 IFG NRW noch die Durchführung des in Satz 4 der Vorschrift vorgesehenen Verfahrens auf Drittbeteiligung, kann der den Informationszugang begehrende Kläger lediglich eine Neubescheidung seines Zugangsantrags beanspruchen. 1. Das Fortbestehen eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses ist grundsätzlich zeitabhängig. Ein Geschäftsgeheimnis ist nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich; danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind.
Entscheidungsdatum: 2022-07-04
Aktenzeichen: 15 A 4113/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0704.15A4113.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VO (EWG) Nr. 95/93 Art. 4 Abs. 8 VO, VO (EWG) Nr. 95/93 Art. 5 Abs. 1 Satz 1, IFG NRW § 4 Abs. 1, IFG NRW § 4 Abs. 2 Satz 1; IFG NRW § 6 Satz 1, IFG NRW § 7 Abs. 1, IFG NRW § 7 Abs. 3; IFG NRW § 8 Satz 1, IFG NRW § 8 Satz 4, UIG § 2
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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