Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-07-01, 6 A 2093/20

6 A 2093/20Verwaltungsgericht01.07.2022

Regest

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Die Bewerber, die sich auf die Härtefallregelung zum Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen, trifft eine Nachweisobliegenheit hinsichtlich der tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2093/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-01

Aktenzeichen: 6 A 2093/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0701.6A2093.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 14 Abs. 5; LBG NRW § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2

Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Die Bewerber, die sich auf die Härtefallregelung zum Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen, trifft eine Nachweisobliegenheit hinsichtlich der tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.246,06 Euro festgesetzt.

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