Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-30, 17 B 1846/21

17 B 1846/21Verwaltungsgericht30.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 17 B 1846/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-30

Aktenzeichen: 17 B 1846/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0630.17B1846.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Senat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig zu unterlassen, solange der Antragsgegner kein (fach-) ärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob auf Grund einer Abschiebung des Antragstellers zu 2. die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert oder suizidale Handlungen drohen, und ob bzw. mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

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