Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-29, 6 B 142/22

6 B 142/22Verwaltungsgericht29.06.2022

Regest

Erfolgreiche Beschwerde eines Oberbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Es bedarf triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere der im Anforderungsprofil genannten fakultativen Kriterien erfüllt, einem Bewerber vorgezogen werden soll, der nicht über solche Qualifikationen verfügt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 142/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-29

Aktenzeichen: 6 B 142/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0629.6B142.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2

Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Oberbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Es bedarf triftiger Gründe, wenn ein Bewerber, der ein oder ggf. mehrere der im Anforderungsprofil genannten fakultativen Kriterien erfüllt, einem Bewerber vorgezogen werden soll, der nicht über solche Qualifikationen verfügt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle „Rüstzugmaschinistin/Rüstzugmaschinist - ausgewiesen nach A 9 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG NRW) - (Kennziffer 2261)“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

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