Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-29, 31 A 1503/20.O

31 A 1503/20.OVerwaltungsgericht29.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1503/20.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-29

Aktenzeichen: 31 A 1503/20.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0629.31A1503.20O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt – unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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