Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-24, 13 D 75/18.EK

13 D 75/18.EKVerwaltungsgericht24.06.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 D 75/18.EK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-24

Aktenzeichen: 13 D 75/18.EK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.13D75.18EK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Verfahren VG Gelsenkirchen 17 K 3717/16 und OVG NRW 5 A 2807/19 in Höhe von 1.700 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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