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13 D 75/18.EK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-24, 13 D 75/18.EK
13 D 75/18.EKVerwaltungsgericht24.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-24
Aktenzeichen: 13 D 75/18.EK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.13D75.18EK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Verfahren VG Gelsenkirchen 17 K 3717/16 und OVG NRW 5 A 2807/19 in Höhe von 1.700 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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