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19 B 233/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-22, 19 B 233/21
19 B 233/21Verwaltungsgericht22.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-22
Aktenzeichen: 19 B 233/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.19B233.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegner zu 1. wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1. jeweils zur Hälfte. Der Antragsteller trägt daneben die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2., der Antragsgegner zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
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