Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-22, 19 A 1181/22.A

19 A 1181/22.AVerwaltungsgericht22.06.2022

Regest

Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Zweitantrag nach § 71a AsylG nach sachlicher Prüfung als unbegründet ab und unterstellt dabei dessen Zulässigkeit, ergibt sich daraus allein noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung (entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2021 - 29 K 10078/18.A -).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1181/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-22

Aktenzeichen: 19 A 1181/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.19A1181.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Zweitantrag nach § 71a AsylG nach sachlicher Prüfung als unbegründet ab und unterstellt dabei dessen Zulässigkeit, ergibt sich daraus allein noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung (entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2021 - 29 K 10078/18.A -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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