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19 A 1181/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-22, 19 A 1181/22.A
19 A 1181/22.AVerwaltungsgericht22.06.2022
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Zweitantrag nach § 71a AsylG nach sachlicher Prüfung als unbegründet ab und unterstellt dabei dessen Zulässigkeit, ergibt sich daraus allein noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung (entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2021 - 29 K 10078/18.A -).
Entscheidungsdatum: 2022-06-22
Aktenzeichen: 19 A 1181/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.19A1181.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Zweitantrag nach § 71a AsylG nach sachlicher Prüfung als unbegründet ab und unterstellt dabei dessen Zulässigkeit, ergibt sich daraus allein noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung (entgegen VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2021 - 29 K 10078/18.A -).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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