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33 A 3021/21.PVB•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-20, 33 A 3021/21.PVB
33 A 3021/21.PVBVerwaltungsgericht20.06.2022
Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2022-06-20
Aktenzeichen: 33 A 3021/21.PVB
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.33A3021.21PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Normen: SBG § 60; BPersVG § 13; BPersVG § 4
Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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