Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-20, 33 A 3021/21.PVB

33 A 3021/21.PVBVerwaltungsgericht20.06.2022

Regest

Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 33 A 3021/21.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-20

Aktenzeichen: 33 A 3021/21.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0620.33A3021.21PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)

Normen: SBG § 60; BPersVG § 13; BPersVG § 4

Leitsätze

Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil‑)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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