Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-15, 16 A 858/21

16 A 858/21Verwaltungsgericht15.06.2022

Regest

Zu den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 A 858/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-15

Aktenzeichen: 16 A 858/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0615.16A858.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. b); DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c); DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e); DSGVO Art. 6 Abs. 3; DSGVO Art. 58 Abs. 2 Buchst. d); BDSG § 3

Leitsätze

Zu den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Anweisung nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO.

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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