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16 A 857/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-15, 16 A 857/21
16 A 857/21Verwaltungsgericht15.06.2022
1. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann eine Behörde nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO verwarnen, wenn eine durch sie veranlasste Erhebung personenbezogener Daten im Einzelfall nicht mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung in Einklang steht. 2. Die Zwecke, zu denen Daten erhoben und weiterverarbeitet werden, müssen bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. der sonstigen Verarbeitung festgelegt sein. 3. Bei der Bestimmung eines Zwecks für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf der Grundsatz der Datenminimierung nicht durch eine zu weite Zweckbestimmung für die Datenverarbeitung umgangen werden, die es ermöglichen würde, Daten für etwaige Erfordernisse in einem Verfahren zu einem Zeitpunkt, in dem sich diese Erfordernisse noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, zu verarbeiten. 4. Weder aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes noch aus allgemeinen Verfahrensvorschriften ergibt sich die generelle Pflicht eines IFG-Antragstellers, bei Antragstellung seine Postanschrift anzugeben.
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 16 A 857/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0615.16A857.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. b); DSGVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c); DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst e); DSGVO Art 6 Abs. 3; DSGVO Art 58 Abs. 2 Buchst. b); BDSG § 3
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2021 - 13 K 1190/20 - geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im ersten und im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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