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12 B 1808/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-14, 12 B 1808/21
12 B 1808/21Verwaltungsgericht14.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-14
Aktenzeichen: 12 B 1808/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0614.12B1808.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil der Antragsteller für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) hat, nachdem die vor dem Amtsgericht T. im Verfahren 15 F 413/21 getroffene familiengerichtliche Umgangsvereinbarung, zu deren Umsetzung er eine Unterstützung durch den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, überholt ist. Der Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 23. Dezember 2021 - 15 F 1572/21 - unter Abänderung der Billigung der Umgangsvereinbarung aus dem Verfahren 15 F 413/21 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahren vom Umgang ausgeschlossen worden; dass insoweit im Nachgang eine Änderung der familiengerichtlichen Beschlusslage eingetreten wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf den möglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist der Antragsteller zuletzt mit Verfügung des Senats vom 1. Juni 2022 hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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