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6 A 1132/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-06-09, 6 A 1132/20
6 A 1132/20Verwaltungsgericht09.06.2022
1. Erfolglose Berufung eines Regierungsbrandrats, dessen Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass er mit dem Ablauf des Monats, indem er sein 60. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand getreten ist. 1. Vom Anwendungsbereich des § 116 Abs. 3 LBG NRW erfasst sind nur die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die hauptamtlich in einer Feuerwehr im Sinne des § 7 Abs. 1 BHKG tätig sind. 1. Mit der in § 116 Abs. 3 LBG NRW festgelegten besonderen Altersgrenze trägt der Gesetzgeber seiner Einschätzung Rechnung, dass Beamte in den Feuerwehren mit Vollendung des 60. Lebensjahres den physischen und psychischen Anforderungen des Einsatzdienstes regelmäßig nicht mehr gewachsen sind. 1. § 116 Abs. 3 LBG NRW bestimmt den Kreis der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, für die eine besondere Altersgrenze gilt, abschließend. Die auf § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren ist nichtig.
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 6 A 1132/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0609.6A1132.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 31 Abs. 1 Satz 2; LBG NRW § 116 Abs. 3; LBG NRW § 116 Abs. 1 Satz 2; BHKG § 7 Abs. 1
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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