Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-25, 9 A 2719/19

9 A 2719/19Verwaltungsgericht25.05.2022

Regest

Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist dann anzunehmen, wenn durch die Information ein Merkmal des Lebensmittels in einer Weise hervorgehoben wird, dass der Verbraucher hierin einen besonderen Vorzug des Lebensmittels vermutet, obwohl es sich in Wahrheit um ein Merkmal handelt, das alle vergleichbaren Lebensmittel aufweisen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher durch die betreffende Information irregeführt wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Die Bereitstellung der Information über die Glutenfreiheit eines Lebensmittels ist nur zulässig, wenn diese Information nicht irreführend ist. Ein „zu verstehen geben“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1169/2011 kann auch durch die bloße Angabe bzw. Erwähnung der angeblichen Besonderheit ‑ ohne zusätzliche (schrift-)bildliche oder sonstige Hervorhebung ‑ erfolgen, also auch durch das bloße zur Verfügung stellen der Information.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 2719/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-25

Aktenzeichen: 9 A 2719/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0525.9A2719.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Normen: VwGO § 124 Abs. 2; VO (EU) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist dann anzunehmen, wenn durch die Information ein Merkmal des Lebensmittels in einer Weise hervorgehoben wird, dass der Verbraucher hierin einen besonderen Vorzug des Lebensmittels vermutet, obwohl es sich in Wahrheit um ein Merkmal handelt, das alle vergleichbaren Lebensmittel aufweisen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher durch die betreffende Information irregeführt wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

Die Bereitstellung der Information über die Glutenfreiheit eines Lebensmittels ist nur zulässig, wenn diese Information nicht irreführend ist.

Ein „zu verstehen geben“ im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) Nr. 1169/2011 kann auch durch die bloße Angabe bzw. Erwähnung der angeblichen Besonderheit ‑ ohne zusätzliche (schrift-)bildliche oder sonstige Hervorhebung ‑ erfolgen, also auch durch das bloße zur Verfügung stellen der Information.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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