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1 E 558/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-24, 1 E 558/21
1 E 558/21Verwaltungsgericht24.05.2022
Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 1 E 558/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0524.1E558.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: RVG §33 Abs.1 Fall2; RVG §33 Abs.2 S.2; VV-RVG Nr.3500; RVG §23 Abs.2 S.1; RVG §23a; RVG §23 Abs.3 S.2 Halbs.1
Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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