Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-24, 1 E 558/21

1 E 558/21Verwaltungsgericht24.05.2022

Regest

Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 E 558/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-24

Aktenzeichen: 1 E 558/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0524.1E558.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: RVG §33 Abs.1 Fall2; RVG §33 Abs.2 S.2; VV-RVG Nr.3500; RVG §23 Abs.2 S.1; RVG §23a; RVG §23 Abs.3 S.2 Halbs.1

Leitsätze

Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im PKH-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nicht nach dem Interesse des Klägers an der Freistellung von den Prozesskosten erster Instanz, sondern nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.792,55 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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