Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-17, 6 B 1388/21

6 B 1388/21Verwaltungsgericht17.05.2022

Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Privatdozenten, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines abgebrochenen Berufungsverfahrens für eine Professur begehrt. 2. Bei Eilverfahren, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens richten, besteht regelmäßig und unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll, ein Anordnungsgrund. 3. Im Fall des Verfahrensabbruchs erlischt der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch (nur), wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist. 4. Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW i. V. m. § 24 Abs. 6 HG NRW. 5. Bei einaktigen Maßnahmen, die zur Entfaltung ihrer Folgen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen und auch nicht mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden können, ist mit dem Bekanntwerden nach außen kein Raum mehr für eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW. 6. Eine Heilung der nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 45 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht. 7. Die nachträgliche Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zum Abbruch des Berufungsverfahrens führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1388/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-17

Aktenzeichen: 6 B 1388/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.6B1388.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; LGG NRW §17 Abs. 1; HG NRW §24 Abs. 6; LGG NRW §18 Abs. 3; VwVfG NRW §45; VwVfG §46

Leitsätze

    1. Erfolgreiche Beschwerde eines Privatdozenten, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines abgebrochenen Berufungsverfahrens für eine Professur begehrt.
    1. Bei Eilverfahren, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens richten, besteht regelmäßig und unabhängig davon, ob die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren vergeben oder nicht mehr besetzt werden soll, ein Anordnungsgrund.
    1. Im Fall des Verfahrensabbruchs erlischt der durch die Einleitung des Auswahlverfahrens entstandene Bewerbungsverfahrensanspruch (nur), wenn der Abbruch formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist.
    1. Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW i. V. m. § 24 Abs. 6 HG NRW.
    1. Bei einaktigen Maßnahmen, die zur Entfaltung ihrer Folgen keines Vollzugsaktes mehr bedürfen und auch nicht mit aufschiebender Wirkung angegriffen werden können, ist mit dem Bekanntwerden nach außen kein Raum mehr für eine Nachholung der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 3 Satz 3 LGG NRW.
    1. Eine Heilung der nicht rechtzeitigen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 45 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht.
    1. Die nachträgliche Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten zum Abbruch des Berufungsverfahrens führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 46 VwVfG NRW.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das abgebrochene Berufungsverfahren für die W1-Tenure-Track-Professur „Recht der digitalen Wirtschaft“ der Besoldungsgruppe W 2 LBesG mit dem bestehenden Bewerberkreis und unter Zugrundelegung der bisherigen Stellenausschreibung fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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