Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-16, 5 B 264/21

5 B 264/21Verwaltungsgericht16.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 264/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-16

Aktenzeichen: 5 B 264/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0516.5B264.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

    1. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

a) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Videoüberwachung im Bereich Neumarkt bei angemeldeten Versammlungen eine Stunde vor dem angegebenen Versammlungsbeginn und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn zu unterbrechen. Diese darf – vorbehaltlich der nachfolgenden Maßgabe – erst 30 Minuten nach dem tatsächlichen Ende der Versammlung wieder aufgenommen werden.

b) Weiterhin wird dem Antragsgegner aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kameras der Videoüberwachung im Bereich Neumarkt während einer Versammlung erst dann zu Zwecken nach § 16 Abs. 1, 2 VersG NRW zu nutzen, wenn die Versammlungsteilnehmer hierüber zuvor mündlich (etwa durch Lautsprecherdurchsage) hingewiesen worden sind.

    1. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
    1. Zugleich werden die weitergehenden Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen.
    1. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
    1. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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