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5 B 1289/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-16, 5 B 1289/21
5 B 1289/21Verwaltungsgericht16.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-16
Aktenzeichen: 5 B 1289/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0516.5B1289.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
a) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Videoüberwachung im Bereich Ebertplatz bei angemeldeten Versammlungen eine Stunde vor dem angegebenen Versammlungsbeginn und bei unangemeldeten bzw. Spontanversammlungen unmittelbar bei Versammlungsbeginn zu unterbrechen. Diese darf – vorbehaltlich der nachfolgenden Maßgabe – erst 30 Minuten nach dem tatsächlichen Ende der Versammlung wieder aufgenommen werden.
b) Weiterhin wird dem Antragsgegner aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kameras der Videoüberwachung im Bereich Ebertplatz während einer Versammlung erst dann zu Zwecken nach § 16 Abs. 1, 2 VersG NRW zu nutzen, wenn die Versammlungsteilnehmer hierüber zuvor mündlich (etwa durch Lautsprecherdurchsage) hingewiesen worden sind.
Dem Antragsgegner wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die hinter den Eingangstüren bzw. Fenstern der S. „T. & S1. “ (Ebertplatz), des L. „N. “ (Ebertplatz), der L1. der Q. „C. /H. “ (Ebertplatz), der C1. „I. “ (Ebertplatz), des J. „X. – D. & Q1. “ (Ebertplatz) und der T1. L. C. (Ebertplatz) gelegenen Räumlichkeiten durch die Videoüberwachung im Bereich Ebertplatz zu erfassen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zugleich werden die weitergehenden Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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