Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-05-13, 15 E 381/22

15 E 381/22Verwaltungsgericht13.05.2022

Regest

1. Die Regelung des § 17a Abs. 2 GVG ist grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar. 2. In Fällen, in denen eine große Eilbedürftigkeit besteht, die Rechtswegprüfung aber auf schwierige Fragen führt, muss es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dem erkennenden Gericht gestattet sein, den Rechtsweg nur vorläufig bzw. prognostisch zu bejahen, um zu einer (rechtzeitigen) Sachentscheidung vordringen zu können. 3. Stützt eine Gemeinde Maßnahmen des Infektionsschutzes in öffentlichen Einrichtungen auf ihr Hausrecht, ist es für die Frage der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich unerheblich, dass die dort stattfindenden Veranstaltungen von Privaten auf Grundlage eines Mietvertrages ausgerichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 E 381/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-13

Aktenzeichen: 15 E 381/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0513.15E381.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

    1. Die Regelung des § 17a Abs. 2 GVG ist grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar.
    1. In Fällen, in denen eine große Eilbedürftigkeit besteht, die Rechtswegprüfung aber auf schwierige Fragen führt, muss es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dem erkennenden Gericht gestattet sein, den Rechtsweg nur vorläufig bzw. prognostisch zu bejahen, um zu einer (rechtzeitigen) Sachentscheidung vordringen zu können.
    1. Stützt eine Gemeinde Maßnahmen des Infektionsschutzes in öffentlichen Einrichtungen auf ihr Hausrecht, ist es für die Frage der Einordnung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich unerheblich, dass die dort stattfindenden Veranstaltungen von Privaten auf Grundlage eines Mietvertrages ausgerichtet werden.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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